Hilfe für junge Volljährige

Hilfe für junge Volljährige, § 41 SGB VIII
Volljährige als Pflegekind

Für Pflegekinder kann Pflegegeld auch über den 18. Geburtstag hinaus weitergezahlt werden. In dem Fall müssen die Pflegekinder allerdings den Antrag selber stellen, möglichst 3-4 Monate vor Erreichen der Volljährigkeit. Bei dieser Art der Hilfe ist der junge Volljährige selber Anspruchsinhaber (nicht mehr der Personensorgeberechtigte) und muss daher den Antrag auch selber stellen. Das Pflegegeld erhalten aber weiter die Pflegeeltern.

Diese Art der Hilfe wird für die Persönlichkeitsentwicklung (Reifeprozess) des jungen Volljährigen gewährt, allerdings meistens bis max. zum 21. Lebensjahr. Die entsprechende Vorschrift lautet:

  • 41 Abs. 1 SGB VIII: Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Insbesondere den jungen Erwachsenen, die zuvor in einem Pflegeverhältnis gelebt haben, wird diese Art der Hilfe gewährt. In Ausnahmefällen können sie aber auch erstmals „Pflegekind“ werden. Besonderes Augenmerk ist stets auf die „Persönlichkeitsentwicklung“ im Sinne einer „Reifeentwicklung“ zu richten. D.h., die persönliche, charakterliche und auch familiäre Entwicklung wird gefördert, nicht etwa der Abschluss einer Ausbildung oder andere Maßnahmen, die der Berufsfindung und/oder –ausübung dienen.

Es gibt aber definitiv keine Gesetzmäßigkeit, wonach das Pflegeverhältnis und somit die Vollzeitpflege mit Erreichen der Volljährigkeit endet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung (vom Kind zum Erwachsenen) genau mit dem 18. Geburtstag – sozusagen von einem auf den anderen Tag – abgeschlossen werden kann. Es zeichnet sich eher ab, dass die „Verselbständigung“ heutzutage, wie zum Beispiel der Auszug aus dem Elternhaus auch von leiblichen Kindern, später erfolgt als früher – und keinesfalls bereits mit 18!

Aber gerade Pflegekinder sind aufgrund der besonderen Lebensumstände in der Entwicklung häufig etwas hinterher. Je nach Lebensumständen oftmals sogar stark. Jedenfalls spricht wenig dafür, dass gerade Pflegekinder früher „flügge“ werden und die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung früher beendet ist als in dieser Altersklasse durchschnittlich üblich.

Im Großen und Ganzen gilt die Faustregel, dass ein Pflegeverhältnis bei Erreichen der Volljährigkeit erstmal weiterläuft und sich nicht viel bzw. gar nichts ändert. Aber der Antrag muss frühzeitig vom (vom Pflegekind selber) gestellt werden. Zu den weiteren Voraussetzungen siehe auch Pflegegeld – Hilfe zur Erziehung.