Schulbegleiter / Schulassistenz

Schulbegleiter / Schulassistenz

 

Eine der häufigsten Maßnahmen nach § 35a SGB VIII dürfte der Schulbegleiter oder die Schulassistenz sein, auch Integrationskraft oder Integrationshelfer genannt. Dieser wird immer benötigt bei Problemen in der Schule, zB. bei einem besonderen Förderbedarf des Kindes. Gemeint ist aber natürlich nicht, dass das Kind einfach nur schlechte Noten bekommt, weil es kognitiv dem Stoff nicht folgen kann oä. Hier bietet sich wie gehabt an, eine Klasse zu wiederholen oder eine andere Schule zu wählen.

Zunächst müssen die (formalen) Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür wird nicht nur der spezielle Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII benötigt (zu stellen beim Jugendamt), sondern die fachliche Stellungnahme muss vorliegen und die Teilhabebeeinträchtigung bestätigt sein (vgl. hierzu Eingliederungshilfe, § 35a SGB VIII).

Einen Schulbegleiter benötigen etwa Kinder, die dem Unterricht nicht folgen können/wollen, weil sie ständig abgelenkt sind oder sie selber ständig den Unterricht stören (Ursache dafür muss natürlich immer die seelische Behinderung sein, nicht etwa andere, „normale“ Faktoren). In Betracht kommen auch Kinder, die aufgrund ihrer Auffälligkeiten ausgegrenzt und gehänselt werden, so dass sie auch im Unterricht nie zur Ruhe kommen können. Bei manchen Kindern ist es so schlimm, dass der Schulbegleiter die Kinder bereits zu Hause abholen und nach dem Unterricht zurückbringen muss, damit zu keinem Zeitpunkt das Kind ohne Begleiter auf Mitschüler und sonstige Kinder trifft.

Der Schulbegleiter kann natürlich auch mal im Unterricht unterstützen, ist aber keinesfalls ein „zweiter Lehrer“ oder sollte wie einer fungieren.  Zier ist immer die Integration in die Klasse bzw. Gesellschaft (Eingliederung), nicht die Schulbildung. Viele – gerade Pflegekinder – sind aufgrund früherer Erlebnisse traumatisiert, verhaltensauffällig und/ oder bindungsgestört. Sie haben also vor allem Probleme, sich wie gleichaltrige Kinder in einer Gruppe zu verhalten (weil sie zum Beispiel (fast) nie Sozialkontakte hatten und das einfach noch nachholen müssen). Viele dieser Kinder, gerade Jungen, ecken schnell an und wissen sich nicht anders zu helfen als durch körperliche Gewalt oder wüste Beschimpfungen mit Schimpfworten und Gesten, die die anderen Kinder nicht einmal kennen. Das ruft natürlich schnell die Eltern von „normalen“ Kindern auf den Plan, die um Entwicklung und Bildungsfortschritt der eigenen Kinder besorgt sind. Es ist klar, ohne eine solche Integrationskraft würde das Kind nicht zurechtkommen, immer mehr ins Abseits gedrängt und schließlich von der Schule verwiesen werden.

Da solche Kinder aber geistig völlig durchschnittlich entwickelt sind und in der Schule gut mitkommen könnten (in Bezug auf Lernerfolg und den Notenschnitt), sind sie auf einer Förderschule in der Regel nicht richtig aufgehoben. Sie könnten auf der ganz normalen Regelschule problemlos mithalten, stünde ihnen nicht die eigene Vergangenheit mit den beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten immer wieder im Weg. Da kann ein Schulbegleiter dann viel bewirken. Ziel dieser Hilfe ist es natürlich in erster Linie (Eingliederung), dass das Kind im Schulalltag immer besser zurechtkommt, Regeln erlernt und verinnerlicht und die nötige Sozialkompetenz erwirbt, dass die Anwesenheit des Schulbegleiters stetig abnimmt und irgendwann ganz endet.

Abschließens sei noch darauf hingewiesen, dass obige Ausführungen natürlich pauschalisiert sind und keinesfalls dem Einzelfall gerecht werden können, Wichtig ist immer, den individuellen Fall zu sehen und konkret daran die Maßnahmen zu bestimmen. Kein Kind ist wie das andere!

Zudem ist klarzustellen, dass es hier nur um seelisch behinderte Kinder geht. Denn auch körperlich und/ oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf einen Schulbegleiter/ eine Integrationskraft – vor allem im Rahmen der schulischen Inklusion. Hier gelten aber andere Gesetze und Zuständigkeiten, zudem sind die Problemfelder anders gelagert, so dass sich die Tätigkeit des Schulbegleiters erheblich ändern kann.