Zuständigkeit des Jugendamts

Zuständigkeit des Jugendamts

Welches Jugendamt ist eigentlich für mich zuständig?

 

Zuständig für Pflegeeltern ist meistens natürlich das Jugendamt „vor Ort“, also die Gemeinde, (Stadt/Landkreis) in der man selber wohnt. Bei Pflegeeltern ist dies aber nicht immer so, da nicht sie, sondern die leiblichen Eltern des betroffenen (Pflege-)Kindes die Zuständigkeit beeinflussen. Geregelt ist dies in § 86 SGB VIII.

Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seiner Person. Sind beide sorgeberechtigt, leben aber getrennt, richtet sich die Zuständigkeit nach demjenigen Elternteil, bei dem das Kind zuletzt gewohnt hat. Ist keiner sorgeberechtigt, geht es nach dem letzten Wohnort des Kindes. Es gibt noch eine Reihe weiterer Regelungen, so dass letztlich keine Variante ungeregelt bleibt.

Für Pflegeeltern von besonderer Bedeutung ist dabei § 86 Abs. 6 SGB VIII. Dieser lautet:

  • 86 (6); „Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

 

Lebt das Pflegekind also bereits 2 Jahre oder länger in der Pflegefamilie, wird das Jugendamt vor Ort zuständig, wenn zusätzlich „der Verbleib auf Dauer zu erwarten ist“.

Hierbei handelt es sich um eine Prognose, die das (abgebende) Jugendamt anstellen muss. Die zwei Jahre reichen also keineswegs, die Gesamtsituation muss so sein, dass der weitere Verbleib gesichert bzw. ein baldiges Verlassen des Haushalts unwahrscheinlich ist.

Wünschen leibliche Eltern bspw. die Herausnahme/ Rückführung (und ist dies nicht vollkommen ausgeschlossen), oder sind die Pflegeeltern nicht Willens oder in der Lage, das Kind bis voraussichtlich min. zum 18 Geburtstag zu behalten, kann diese Prognose nicht gestellt werden mit der Folge, dass der Zuständigkeitswechsel unterbleibt.