Adoption

Erwachsene Personen können ein Kind auch adoptieren. Bei Pflegeeltern, also Personen, bei denen das Kind bereits seit längerer Zeit lebt, hat das Jugendamt von Amts wegen regelmäßig zu prüfen, ob eine Adoption in Betracht kommt. Dies bestimmt § 36 Abs. I S. 2 SGB VIII:

Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.

Viele Pflegeeltern würden ihr (minderjähriges) Pflegekind gerne adoptieren. Dies scheitert zumeist an der fehlenden Zustimmung mindestens eines Elternteils. Die Zustimmung kann zwar vom Gericht ersetzt werden, dies ist aber nur unter eng umgrenzten Bedingungen möglich. Beispiele hierfür sind schwere Verfehlungen gegenüber dem Kind oder eine anhaltende Gleichgültigkeit und Interessenlosigkeit am Schicksal und der Entwicklung des Kindes.

Mit dieser sog. Minderjährigenadoption wird das Kind rechtlich zum Kind des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten erlöscht. Der Annehmende erhält die elterliche Sorge und wird unterhaltspflichtig. Das Pflegegeld vom Jugendamt wird eingestellt. Zudem erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden.

Ist die Adoption (bis Ende der Minderjährigkeit des Kindes) wegen der versagten Zustimmung der Kindeseltern nicht möglich, bleibt häufig nur die sog. Erwachsenenadoption. Die gibt es in zwei „Varianten“, einmal normal (also zu den Bedingungen einer Erwachsenenadoption) und einmal „zu den Bedingungen der Minderjährigenannahme“.

Im letztgenannten Fall ist das Kind dann weitestgehend den Kindern gleichgestellt, deren Adoption mit Zustimmung der leiblichen Eltern noch während ihrer Minderjährigkeit erfolgte. Voraussetzung, dass so machen zu können, ist beispielsweise die Aufnahme des Kindes (lange) vor der Volljährigkeit (typisch für Pflegekinder), oder die Stellung des Antrags kurz vor der Volljährigkeit.

Für die Volljährigenadoption ist es in jedem Fall notwendig, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Erfolgt die Volljährigenadoption nicht zu den Bedingungen einer Minderjährigenannahme, sind die Auswirkungen der Adoption nicht so umfassend und streng wie bei der Minderjährigenadoption. Insbesondere wird kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden begründet sowie auch kein Verwandtschafts-/Verschwägertenverhältnis zu den Ehegatten oder Lebenspartnern begründet wird.

Der Antrag des Annehmenden bedarf der notariellen Beurkundung.