Pflegegeld – Hilfe zur Erziehung – Vollzeitpflege
- § 27, 33 iVm § 39 SGB VIII
Wer ein Pflegekind aufnimmt, bekommt dafür vom Jugendamt „Pflegegeld“ ausgezahlt. Dieses sog. Pflegegeld – nicht zu verwechseln mit dem Pflegegeld der Pflegekassen – setzt sich insbesondere zusammen aus dem materiellen Sachaufwand für das Kind (Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, etc. und dem immateriellen Erziehungsaufwand der Pflegeperson. Genau heißt es dazu in
- 39 Abs. 1 SGB VIII: Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Normalerweise geht dies problemlos Hand in Hand, d.h., sobald das Jugendamt das Kind gebracht hat oder die (neuen) Pflegeeltern das Kind abgeholt haben, nimmt das Jugendamt automatisch die Zahlung auf.
Schwieriger ist es in den Fällen der Verwandtenpflege. Es kommt immer wieder vor, dass gerade Großeltern, aber auch andere Verwandte, geradezu in die Pflegeelternrolle hineinwachsen. Dann ist das Kind schon (längere Zeit) da. Um Pflegegeld zu bekommen, muss aber in jedem Fall ein Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wird Pflegegeld gezahlt werden. Natürlich muss das Jugendamt auch bei den verwandten Pflegekindern die übrigen Voraussetzungen erst überprüfen, insbesondere die Verlässlichkeit und „Geeignetheit“ der Pflegestelle. Nur wer nach Prüfung durch das Jugendamt geeignet erscheint – wozu beispielsweise auch die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt gehört – wird offiziell als „Pflegeperson“ anerkannt werden.
Für die Antragstellung reicht es bereits, den „Wunsch zu äußern“, Hilfe und Unterstützung zu bekommen. Eine besondere Form ist daran nicht geknüpft. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, den Antrag schriftlich zu stellen, sich den Eingang bestätigen zu lassen und ausdrücklich „Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege“ zu beantragen. Wichtig ist zu beachten, wer die Hilfe überhaupt beantragen darf. Das sind in den meisten Fällen keineswegs die Pflegeeltern selber, sondern ist „der Personensorgeberechtigte“ (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII). Das ist die Mutter/sind die Eltern oder – wenn es bereits zu einem Sorgerechtseingriff gekommen ist – Vormund oder Pfleger. Das Pflegegeld wird aber selbstverständlich an die Pflegeeltern ausgezahlt!
Es ist nicht richtig, dass Verwandte, also beispielsweise Oma und Opa, kein Pflegegeld bekommen können. Es ist ausdrücklich im Gesetz, § 27 SGB VIII, festgehalten, dass auch Verwandte als Pflegeperson eingesetzt werden können.
Es trifft ebenfalls nicht zu, dass eine Pflegestelle nicht in Betracht kommt, wenn noch ein Elternteil (oder beide) mit im Haushalt wohnt/en. Hier ist allerdings genau hinzuschauen, wieviel sich der Elternteil mit in die Erziehungsarbeit einbringt. Nur wenn (fast) die gesamte Erziehung durch die Pflegeperson/en erbracht wird, kann von einer Pflegestelle ausgegangen werden.
Verwandte wie zB Großeltern werden nicht mehr gezwungen, das Jugendamt vor die Wahl zu stellen, entweder eine Pflegestelle einzurichten oder das Kind anderweitig unterzubringen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen überall bekannt und wird weitestgehend umgesetzt.
Hilfe zur Erziehung ist eine Gesamtleistung des Jugendamts aus vielen einzelnen Bestandteilen. Es wird keineswegs nur Pflegegeld gezahlt, sondern das Jugendamt berät und unterstützt Pflegeeltern bei ihrer schwierigen Aufgabe umfassend. Daher gehört zur Frage der Geeignetheit von Pflegeeltern eben immer auch die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt.
Pflegegeld ist der Höhe nach unterschiedlich und richtet sich nach dem Alter des Kindes. Die Pflegegeldsätze sind aber auch regional und nach Bundesländern unterschiedlich. Die aktuellen Pflegegeldsätze lassen sich in den meisten Fällen im Internet finden. Für die Stadt Hannover 2021 werden sie exemplarisch hier beigefügt.